Seit den neuen gesetzlichen Bestimmungen des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017 wurde die Sanierung im Rahmen der Privatinsolvenz (vormals bestand eine de facto Mindestquote von 10 %) deutlich erleichtert. Dieses Privatinsolvenzverfahren steht sowohl der Privatperson als auch dem Unternehmer (sofern der Betrieb zwischenzeitig geschlossen wurde) zu. Vor allem für Einzelunternehmer oder geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH stellen die Bestimmungen des Privatinsolvenzverfahrens eine sehr taugliche Entschuldungsmöglichkeit dar.